Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juni 2009
§ 10

§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, normal normal entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder normal normal entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer Aufzeichnungen oder Nachweise über Rindfleisch nicht korrekt oder unvollständig führt.
  • Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn diese Aufzeichnungen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden.
  • Die Kennzeichnung von Schlachtkörpern muss richtig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig erfolgen.
  • Falsche oder unvollständige Angaben über Rindfleisch sind ebenfalls ordnungswidrig.
  • Diese Verstöße können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.